1) mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens 5 Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und
2) mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten und
3) fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und
4) Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen („Peergroups“ zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden und
5) Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und
6) Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden
Bei der Gewerbeanmeldung ist der Nachweis über die mindestens 100 protokollierten Beratungseinheiten vorzulegen, dh, dass die Protokolle der Gewerbeanmeldung beizulegen sind.
Die alleinige Vorlage des Studienbuches bzw. der Auflistung, in welchem/welcher die Protokolle bestätigt wurden, reicht für die Gewerbeanmeldung nicht aus.
Um das Begutachtungsverfahren zu erleichtern, werden Sie ersucht, die Beratungseinheiten auf den Protokollen zu vermerken und die Protokolle fortlaufend zu nummerieren.
Die in das Begutachtungsverfahren involvierten Personen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Unter Supervision versteht man eine Reflexion über die Tätigkeit als BeraterIn. Es werden Klientenfälle mit einer ausbildungsberechtigten Person gem. § 4 Abs. 4) reflektiert. Ein LSB in Ausbildung muss prüfen, ob seine Supervisionsgeber gem. § 4 ausbildungsberechtigt sind. Bestätigungen über Supervisionseinheiten, die einer Gewerbeanmeldung beigelegt werden, müssen den Passus …“gem. § 4 ausbildungsberechtigt…“ enthalten.
Angerechnet werden können Beratungstätigkeiten im Seelsorgebereich, Beratungseinrichtungen, Jugendberatungsstellen, (IAB, pro Mente, IBIS Acam, BFI, WIFI, Caritas, etc.) im Ausmaß von maximal 200 Stunden.
Bestätigungen, die der Gewerbeanmeldung beigelegt werden, müssen den Zeitraum und das Ausmaß der Stunden enthalten. Sollten jedoch weniger Praxiseinheiten vorliegen, dann müssten dementsprechend mehr Protokolle oder Supervisionseinheiten erbracht werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass etwaige Protokolle aus dieser Beratungstätigkeit nicht unter den protokollierten Beratungseinheiten angerechnet werden können (Doppelanrechnung nicht möglich!!).
Für die Gewerbeanmeldung ist die Vorlage von Peergroup-Protokollen bzw. Bestätigungen über die absolvierten Einheiten notwendig.
Sollten jedoch nicht die vollen 100 Stunden an „Peergrouptätigkeit“ vorliegen, besteht die Möglichkeit, dementsprechend mehr Protokolle aus dem Bereich der fachlichen Beratungstätigkeit vorzulegen.
Unter der Seminartätigkeit wird die Leitung oder fachliche Assistenz von themenspezifischen Seminaren (im Sinne der Lebens- und Sozialberatung) verstanden. Bestätigungen über die eigene Teilnahme an Seminaren können nicht angerechnet werden!
Ein LSB in Ausbildung reflektiert seine eigene Lebensgeschichte mit einer ausbildungsberechtigten Person gem. BGBl II 140/2003 § 4 Abs. 3). Eine Bestätigung über die Ausbildungsberechtigung muss beigelegt sein.
Der Gewerbeanmeldung ist das Studienbuch bzw. das Diplom beizulegen. Darüber hinaus sind jedoch die einzelnen Bestätigungen aus der fachlichen Tätigkeit und der Einzelselbsterfahrung vorzulegen. Um das Begutachtungsverfahren zu erleichtern, sollen die gesamten geforderten Unterlagen nach den genannten Kriterien gegliedert und sortiert werden.
Die im Rahmen der Ausbildung zu absolvierenden, aber noch ohne Gewerbeberechtigung erfolgten Beratungseinheiten dürfen nicht gewerbsmäßig erfolgen.
Aufgrund der Ausbildungsvorgaben liegen Selbständigkeit und Regelmäßigkeit vor. Es darf daher keine Ertragserzielungsabsicht gegeben sein.
Eine solche wird dann nicht gegeben sein, wenn für die Beratungseinheiten kein, die eigenen Aufwendungen (zB für Raummiete, Fahrtspesen) übersteigendes Entgelt verlangt wird. In der Absicht, später aufgrund der Ausbildung ein Gewerbe anzumelden und damit Erträge zu erzielen, liegt noch keine Ertragserzielungsabsicht für die Praxisstunde vor. Bei Ertragserzielungsabsicht wäre der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung (mit allen drohenden Rechtsfolgen) erfüllt.