BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. Februar 2003 Teil II
140. Verordnung: Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
140. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen
für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes
der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 3 oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
ac) Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder
ag) human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin,
Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich“Sozialarbeit“ oder
ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/
1990, und
b) die erfolgreiche Absolvierung von
ba) mindestens 240 Stunden „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ und
bb) mindestens 80 Stunden „Krisenintervention“ und
bc) mindestens 16 Stunden „Berufsethik und Berufsidentität“ und
bd) mindestens 16 Stunden „Betriebswirtschaftliche Grundlagen“ und
be) mindestens 24 Stunden „Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung“
bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, sofern diese Ausbildungsschritte
nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
e) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 3.
Fachliche Tätigkeit
§ 2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen:
1. mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und
2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.
(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen:
1. fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und
2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen („Peergroups“ zur Prozessreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens
100 Stunden und
3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 150 Stunden und
4. Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 150 Stunden.
(3) Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß § 1 Z 2 absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Abs. 1 und 2 entspricht.
(4) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit
und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
§ 3. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und § 5 Abs. 2) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person
gemäß § 4 Abs. 2 absolviert werden.
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 4. (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung
für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
2. seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2) Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebensund Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
1. als klinischer Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist und
2. seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(3) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung
für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
2. a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
2. a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)
§ 5. (1) Der Lehrgang ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
Die Zertifizierung einer solchen Ausbildungseinrichtung erfolgt durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994). Durch diese Zertifzierungsstelle haben auch laufend Evaluierungen der Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen.
(2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.
(3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von
Stunden festgelegt.
Übergangsbestimmung
§ 6. Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.
Anhang – Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung
1. Einführung in die Lebens- und Sozialberatung: Mindestanzahl der Stunden 20
2. Gruppenselbsterfahrung: Mindestanzahl der Stunden 120
3. Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen: Mindestanzahl der Stunden 68
4. Methodik der Lebens- und Sozialberatung: Mindestanzahl der Stunden 240
5. Krisenintervention: Mindestanzahl der Stunden 80
6. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung: Mindestanzahl der Stunden 24
7. Betriebswirtschaftliche Grundlagen: Mindestanzahl der Stunden 16
8. Berufsethik und Berufsidentität: Mindestanzahl der Stunden 16
1. Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 584 Stunden in mindestens fünf Semestern zu umfassen und
ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) zu absolvieren.
Die Ausbildungseinrichtung überprüft den Lernerfolg nachprüfbar schriftlich und mündlich.
2. Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung
müssen folgende Belege angeschlossen sein:
a) die Stundentafel des Lehrganges,
b) ein detailliertes Ausbildungscurriculum,
c) Name der Person, die den Gegenstand ,,Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ vermittelt hat, samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß § 4 Abs. 1,
d) Name der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung
der Qualifikation gemäß § 4 Abs. 2 und
e) eine ausdrückliche Erklärung des Lehrgangsveranstalters, dass die in der Anlage vorgesehene Mindeststundenanzahl eingehalten wurde und der durchgeführte Lehrgang die vorgesehenen Gegenst
ände und Themenbereiche umfasst hat.
3. Im Lehrgangszeugnis muss weiters angegeben sein, durch welche Maßnahmen die Qualität der Ausbildung
sichergestellt wurde. Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere Übungen anhand typischer Fallbeispiele aus der Beratungspraxis und die schriftliche und mündliche Überprü-
fung der Kenntnisse und Fähigkeiten.
4. Das Abschlusszeugnis enthält deutlich sichtbar das Logo der Lebens- und SozialberaterInnen.